· Fachbeitrag · Lebensversicherung
Lebensversicherungen pfändungssicher machen
| Der 31. März 2007 ist der Stichtag dafür, ob Kapitallebensversicherungen, zu denen auch aufgeschobene Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht und Rückerstattung der Beiträge bei Tod während der Ansparphase gehwören, pfändungssicher sind. Das lässt sich aus einem Urteil des BGH herauslesen. |
Pfändungssicherheit erst ab 31. März 2007 für Lebensversicherung
Nach Ansicht des BGH sorgte der Gesetzgeber erst durch das am 31. März 2007 in Kraft getretene Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge mit den §§ 851c und 851 d ZPO für die betragsmäßig begrenzte vollstreckungsrechtliche Absicherung der privaten Altersvorsorge.
Durch den Verwertungsausschluss und die Umwandlung in eine Versicherung, die den Voraussetzungen des § 851c ZPO entspricht, kann seither Pfändungsschutz in der Ansparphase für jede Art der Lebensversicherung erreicht werden (§§ 165 Abs. 3, 173 VVG alter Fassung; §§ 167, 168 Abs. 3 VVG neuer Fassung).
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