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· Fachbeitrag · Personalamanagement

So meistern Sie die Wiedereingliederung von langzeiterkrankten Mitarbeitern

von Rechtsanwalt Martin Hassel und Personalfachkauffrau Astrid Schoplick, Kanzlei Dr. Schmidt und Partner, Koblenz/Dresden/München/Oberhausen

| Die Wiedereingliederung langzeiterkrankter Mitarbeiter in den Arbeitsprozess wirft viele rechtliche Fragen auf. Die Rechte und Pflichten von Ihnen als Arbeitgeber und Ihren Mitarbeitern sind aber nur spärlich geregelt. Vieles spielt sich in einer „Grauzone“ ab. WVM sorgt für Licht im Dunkel. Erfahren Sie, wie Sie die Widereingliederung sicher meistern. |

Finanzielle Absicherung der Arbeitnehmer

Ist Ihr Mitarbeiteter unverschuldet arbeitsunfähig krank, müssen Sie das Arbeitsentgelt bis zu sechs Wochen fortzahlen (§ 3 EFZG). Dieser Zeitraum wird wie ein normales Arbeitsverhältnis behandelt, nur dass Ihr Mitarbeiter keine Arbeit leistet. Nach Ablauf der sechs Wochen müssen Sie kein Arbeitsentgelt mehr zahlen. Das Arbeitsverhältnis ruht. Für Ihren Mitarbeiter bedeutet das:

 

  • Als gesetzlich Krankenversicherter hat er Anspruch auf Krankengeld (§ 44 SBG V). Dies beträgt 70 Prozent des bisherigen regelmäßigen Arbeitsentgelts, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt, maximal 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts (§ 47 SGB V). Bei der Berechnung werden auch Einmalzahlungen in den 12 Monaten vor der Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt. Geleistet wird das Krankengeld wegen derselben Erkrankung bis zu einer Dauer von 78 Wochen innerhalb eines Drei-Jahres-Zeitraums, beginnend mit dem Tag der erstmaligen Krankschreibung.