· Fachbeitrag · Personalmanagement
Arbeitgeber muss nicht maximales variables Entgelt sicherstellen
| Ohne besondere vertragliche Vereinbarung sind Sie als Arbeitgeber nicht verpflichtet, Ihre Organisationsgewalt so auszuüben, dass sich die Höhe des erfolgsabhängigen variablen Entgelts einzelner angestellter Mitarbeiter nicht verändert. Zu diesem Schluss ist das BAG in einem Fall gelangt, in dem die arbeitsvertragliche Vereinbarung zum Arbeitsentgelt neben dem Grundgehalt eine erfolgsabhängige Vergütung vorsah. |
Nach Ansicht des BAG entspricht es dem Wesen eines erfolgsabhängigen variablen Entgeltbestandteils, in der Höhe von Einflüssen des Marktes, der Vertriebsorganisation des Arbeitgebers oder der Person des Arbeitnehmers abhängig zu sein. Grundsätzlich besteht, soweit die vertraglich vereinbarte Aufgabe nicht verändert wird, keine Pflicht des Arbeitgebers, seine Organisation so vorzuhalten, dass die erfolgsabhängig Vergüteten ein maximales variables Entgelt erzielen. Dies bedarf einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung. Ein Arbeitnehmer kann allein aus der Tatsache, dass eine bestimmte Organisation oder ein bestimmter Personaleinsatz vom Arbeitgeber über einen längeren Zeitraum hinweg beibehalten wird, nicht auf den Willen des Arbeitgebers schließen, diese Planung und Organisation auch künftig unverändert beizubehalten und sich insoweit individualrechtlich binden zu wollen. Der Mitarbeiter scheiterte mit seiner Schadenersatzklage (BAG, Urteil vom 16.2.2012, Az. 8 AZR 98/11; Abruf-Nr. 120825).
Weiterführender Hinweis
- Muster für Arbeitsvertrag mit einem Innen- oder Außensdienstmitarbeiter mit fixem und umsatzabhängigem Gehalt in wvm.iww.de unter dem Reiter Downloads in der Rubrik Musterverträge unter dem Stichwort Arbeitsverträge