15.06.2020 · Fachbeitrag · Personalmanagement
ArbG Emden: Hohe Anforderungen an Zeiterfassungssystem
| Der Arbeitgeber ist aufgrund von Art 31. Abs. 2 EU-Grundrechte-Charta unmittelbar verpflichtet, ein objektives, verlässliches und zugängliches Zeiterfassungssystem einzuführen. Sonst läuft er Gefahr, eigene Arbeitszeitaufzeichnungen des Arbeitnehmers anerkennen zu müssen. So das Resümee einer Entscheidung des ArbG Emden. |
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