· Fachbeitrag · Personalmanagement
Das gilt bei Kündigung von Arbeitsverträgen mit Minderjährigen und Berufsausbildungsverträgen
von RAin Dr. Cornelia Hansen, LL.M., FAin für Arbeitsrecht, Münster
| Bei der einseitigen Beendigung von Arbeitsverträgen und Berufsausbildungsverträgen mit Minderjährigen im Versicherungsmaklerunternehmen stellen sich bei der Zustellung der Kündigung teils unerwartete Probleme. Die Kündigung von Berufsausbildungsverträgen weist darüber hinaus weitere Stolpersteine auf, die Sie als Arbeitgeber im Blick haben müssen. |
Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit Minderjährigen
Schließt ein Minderjähriger über 7, aber unter 18 Jahren (§§ 2, 106 BGB) einen Arbeits- oder Berufsbildungsvertrag bzw. ändert dessen Inhalt, muss der gesetzliche Vertreter als Wirksamkeitsvoraussetzung zustimmen (§§ 107, 108 BGB). Erforderlich ist regelmäßig die Zustimmung beider Elternteile (§ 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB), es sei denn, ein Elternteil hat das alleinige Sorge- und Vertretungsrecht. Gleichermaßen wird eine gegenüber dem Minderjährigen abgegebene Willenserklärung erst wirksam, wenn sie den gesetzlichen Vertretern zugeht (§ 131 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 BGB).
Ausnahme von Zustimmungspflicht durch Ermächtigung der Eltern
Von diesen Grundsätzen macht § 113 BGB eine Ausnahme: Danach können die Eltern durch eine Art Generalermächtigung ihrem minderjährigen Kind ermöglichen, ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu begründen und die damit im Zusammenhang stehenden Entscheidungen allein wirksam zu treffen. Das entspricht dem praktischen Bedürfnis, dass der Minderjährige im Arbeitsverhältnis Entscheidungen treffen können soll, ohne jedes Mal den Erziehungsberechtigten um Zustimmung zu bitten.
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