· Fachbeitrag · Personalmanagement
Datenschutzklausel wirksam im Arbeitsvertrag vereinbaren
| Ein Leser fragt: Ich würde gerne im Arbeitsvertrag mit einem neuen Mitarbeiter eine Regelung aufnehmen, die sicherstellt, dass der Mitarbeiter die Daten des Maklerunternehmens nicht weiterverwenden darf. Wie muss ich eine solche Klausel formulieren? Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Rainer Hoffmann stellt einen Formulierungsvorschlag vor. |
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WICHTIG | Sie dürfen in Ihrer Klausel eine Vertragsstrafe von maximal einem Bruttomonatsarbeitsgehalt vereinbaren. Eine darüber hinausgehende Vertragsstrafe ist nach der Rechtsprechung des BAG unwirksam.
Quelle: Ausgabe 01 / 2012 | Seite 3 | ID 29805800