· Fachbeitrag · Personalmanagement
Falsche Berechnung der Urlaubstage begründet Zahlungspflicht
| Erklären Sie in einem Kündigungsschreiben an einen Mitarbeiter, es werde eine bestimmte Anzahl von Urlaubstagen abgegolten, stellt dies nach Ansicht des LAG Köln ein deklaratorisches Schuldversprechen dar. Das hat zur Folge, dass Ihre Erklärung verbindlich ist, auch wenn sich später he-rausstellen sollte, dass Sie falsch gerechnet haben. |
Das LAG hat einem Arbeitnehmer die Abgeltung für 43 Urlaubstage zugesprochen, die der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben als zutreffend angegeben hatte. Die spätere Erklärung des Arbeitgebers, aufgrund eines neuen Personalabrechnungssystems seien die Urlaubstage falsch berechnet und in den Lohnabrechnungen unzutreffend angegeben worden, ließen die Richter nicht gelten (LAG Köln, Urteil vom 4.4.2012, Az. 9 Sa 797/11; Abruf-Nr. 121786).
PRAXISHINWEIS | Die Erklärung in einem Kündigungsschreiben hinsichtlich der Anzahl der Urlaubstage, die abgegolten werden, ist ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Damit wird bezweckt, die Anzahl der abzugeltenden Urlaubstage mit dem Ausspruch der Kündigung abschließend festzulegen, um einen Streit bei der späteren Abwicklung zu vermeiden. So sieht es auch das BAG (Urteil vom 10.3.1987, Az. 8 AZR 610/84). |