· Fachbeitrag · Personalmanagement
Keine Urlaubsnachgewährung bei Pflege eines kranken Kindes
| Ein Arbeitgeber muss einem Mitarbeiter, der während seines beantragten und genehmigten Erholungsurlaubs sein erkranktes leibliches Kind pflegt, die Urlaubstage nicht nachgewähren. So lautet das Fazit einer Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg. |
Das LAG hat die Klage einer Frau auf Nachgewährung von sechs Urlaubstagen abgewiesen. Ein Anspruch auf erneute Urlaubsgewährung ergibt sich weder aus dem Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V noch aus Anspruch auf Urlaubsnachgewährung bei Erkrankung des Arbeitnehmers während des Urlaubs nach § 9 BUrlG. Der Urlaub wird verbraucht, egal ob ihn der Mitarbeiter zur Pflege eines erkrankten Kindes oder zur Erholung nutzt (Urteil vom 10.11.2010, Az: 11 Sa 1475/10; Abruf-Nr. 112577).
Quelle: Ausgabe 11 / 2011 | Seite 4 | ID 29501980