· Fachbeitrag · Personalmanagement
Sie müssen nicht alle Überstunden bezahlen
von Fachanwalt für Arbeitsrecht Rainer Hoffmann, St. Ingbert
| Als Arbeitgeber kennen Sie das Problem: Ihre Mitarbeiter im Maklerunternehmen verlangen für angeblich geleistete Überstunden eine Extravergütung. Vor allem nach einer Kündigung gibt es darüber häufig Streit. Gut, dass das BAG klare Regeln für die Vergütung von Überstunden aufgestellt hat. Lesen Sie nachfolgend, wann Sie für Überstunden zahlen müssen. |
Pflicht zur Abgeltung von Überstunden
Einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach jede Mehrarbeit oder dienstliche Anwesenheit über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus zu vergüten ist, gibt es nicht. Ohne eine eindeutige und wirksame Vergütungsregelung muss der Arbeitgeber geleistete Überstunden zusätzlich vergüten, wenn diese den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist (§ 612 Abs. 1 BGB). Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Mitarbeiter kein herausgehobenes Entgelt bezieht (BAG, Urteil vom 22.2.2012, Az. 5 AZR 765/10; Abruf-Nr. 120650). Allerdings kann sich eine Vergütungspflicht für Überstunden auch aus dem Arbeits- oder einem Tarifvertrag ergeben.
Wichtig | In Arbeitsverträgen findet sich oft eine Abgeltungsklausel mit etwa folgendem Wortlaut: „Durch die Bruttovergütung ist eine etwaige Über- oder Mehrarbeit abgegolten“. Diese Klausel bringt dem Arbeitgeber nichts, wenn sich nicht klar ergibt, welche Arbeitsleistungen in welchem Umfang von der Klausel erfasst werden sollen (BAG, Urteil vom 17.8.2011, Az. 5 AZR 406/10; Abruf-Nr. 114254). Arbeitgeber müssen hier sorgfältig formulieren.
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