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· Fachbeitrag · Personalmanagement

So organisieren Sie die Arbeit auf Abruf bei Minijobs im Maklerunternehmen rechtssicher

von Rechtsanwältin Dr. Viktoria Winstel, Osborne Clarke, Köln

| Der Beitrag „Minijobs ohne geregelte Arbeitszeiten werden seit 01.01.2019 sozialversicherungspflichtig“ in WVM 3/2019 hat hohe Wellen geschlagen. WVM stellt Ihnen die neue Rechtslage dar und gibt Tipps, wie Sie als Arbeitgeber Arbeit auf Abruf bei Minijobs im Versicherungsmaklerunternehmen rechtssicher durchführen. |

Neue Rechtslage seit 01.01.2019

Arbeit auf Abruf liegt nur vor, wenn nicht nur die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden schwankt, sondern auch das dem Arbeitnehmer zu zahlende Entgelt.

 

Zum 01.01.2019 hat sich die Rechtslage der Arbeit auf Abruf im Rahmen von Minijobs geändert. Minijobber gelten rechtlich als Teilzeitbeschäftigte, sodass sich die geänderte Rechtslage überwiegend in § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) niederschlägt. Die Neufassung des § 12 TzBfG enthält drei wichtige Neuerungen: