· Fachbeitrag · Personalmanagement
Stolperfalle Schriftform: Vorsicht bei Alters-befristungsabreden in Arbeitsverträgen!
von Rechtsanwältin Dr. Viktoria Winstel und Rechtsanwalt Dr. Timo Karsten, Osborne Clarke, Köln
| Arbeitsverträge sehen oft vor, dass das Arbeitsverhältnis automatisch endet, sobald ein Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze für die Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht. Die für befristete Arbeitsverträge geltende strenge Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG gilt auch für derartige Altersgrenzen. Dieses Formerfordernis ist nur gewahrt, wenn beiden Parteien vor Vertragsbeginn ein vom jeweils anderen unterzeichneter Arbeitsvertrag zugeht. Das hat das BAG entschieden. Sie als Arbeitgeber sollten das Urteil kennen, um im Maklerbüro ggf. darauf zu reagieren. |
Streit um Formnichtigkeit der Befristungsabrede
Zwischen den Parteien war streitig, ob das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelrentenaltersgrenze beendet wurde oder fortbesteht. Der Arbeitnehmer hielt die im Arbeitsvertrag getroffene Befristungsvereinbarung u. a. wegen Verstoßes gegen das bei Befristungen geltende gesetzliche Schriftformerfordernis nach § 14 Abs. 4 TzBfG für unwirksam.
Strenges Schriftformerfordernis für Altersgrenzenregelung
Laut BAG ist das Schriftformerfordernis für die Befristung eines Arbeitsvertrags nur gewahrt, wenn der unterzeichnete Arbeitsvertrag mit Befristungsabrede dem jeweiligen Vertragspartner bereits vor Vertragsbeginn zugeht (BAG, Urteil vom 25.10.2017, Az. 7 AZR 632/15, Abruf-Nr. 200272).
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