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· Fachbeitrag · Personalmanagement

Undifferenzierte Rückzahlungsklausel ist unwirksam

| Eine vom Arbeitgeber vorformulierte Rückzahlungsklausel für vom Arbeitgeber getragene Ausbidlungskosten, die allein an das „Ausscheiden aus der Firma“ anknüpft, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist unwirksam. Aus Sicht des LAG Schleswig-Holstein bezieht die Klausel alle Formen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein und differenziert nicht nach der Art des Ausscheidens (LAG, Urteil vom 7.7.2011, Az. 5 Sa 53/11; Abruf-Nr. 120042 ). |

 

Wichtig | Das LAG liegt auf einer Linie mit dem BAG. Laut BAG kann der Arbeitnehmer nur bei einem seinem Verantwortungsbereich zuzurechnenden Beendigungsgrund zur Rückzahlung der Ausbildungskosten verpflichtet werden (Urteil vom 11.4.2006, Az. 9 AZR 610/05; Abruf-Nr. 061670).

 

Weiterführender Hinweis

  • Eine Musterformulierung über eine solche Rückzahlungsklausel haben wir Ihnen in WVM Ausgabe 8/2010, Seite 11 vorgestellt. Den Beitrag finden Sie auch in wvm.iww.de im Archiv.
Quelle: ID 31343310