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16.02.2015 · Fachbeitrag · Personalmanagement

Urlaubskürzung nach Elternzeit und Ende des Arbeitsverhältnisses

| Als Arbeitgeber können Sie durch einseitige Erklärung den Urlaubsanspruch einer Mitarbeiterin für die Zeit der Elternzeit auch noch nach dem Ende der Elternzeit kürzen. Gleiches gilt für den Urlaubsabgeltungsanspruch einer zuletzt in Elternzeit befindlichen Mitarbeiterin. Auch diesen Anspruch können Sie durch eine Erklärung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kürzen (§ 17 BEEG). Das hat das LAG Niedersachsen klargestellt. |