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· Fachbeitrag · Personalmanagement

„Zeitbombe“ in Arbeitsverträgen mit zusätzlicher Provisionsvergütung kennen und entschärfen

von Dr. Jan Freitag, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte, Hamburg

| In Arbeitsverträgen mit zusätzlicher Provisionsvergütung tickt aufgrund der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) eine Zeitbombe. Denn das BAG hat eine Provisions- und Provisionsrückzahlungsklausel sowie eine Klausel zum Stornoreservekonto für unwirksam erklärt. Denkbar ist, dass auch in den Arbeitsverträgen mit Ihren angestellten Mitarbeitern im Innen- und Außendienst solche „Zeitbomben“ ticken. Diese gilt es jetzt zu identifizieren und zu entschärfen. |

Provisionszahlungs- und Provisionsrückzahlungsklausel

Das BAG hat die Wirksamkeit einer bestimmten, in der Praxis durchaus üblichen Provisionszahlungs- und Provisionsrückzahlungsklausel geprüft. Konkret war im Arbeitsvertrag geregelt:

 

  • Klausel zur Provisionszahlung und Provisionsrückzahlung

Voraussetzung für die (vorschüssige) Zahlung von Superprovision und Provision für Eigengeschäft ist, dass der Mitarbeiter die Provisionsbedingungen, insbesondere die Stornohaftungsbedingungen der einzelnen Gesellschaften anerkennt und als vertragsgemäß akzeptiert. Gleiches gilt für die Allgemeinen Provisionsbestimmungen der Gesellschaft. Die Gesellschaft wird das Prozedere hierzu noch festlegen und dem Mitarbeiter mitteilen.