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· Fachbeitrag · Rentenversicherungspflicht

Handlungsbedarf bei Arbeitnehmern im Bereich 400,01 und 450 Euro?

| Ein Leser fragt: Makler, die ausschließlich mit einem Pool oder einer Vertriebsgesellschaft zusammenarbeiten, ohne eigene Courtagezusagen zu haben, oder Untervermittler ausschließlich eines Maklers sind als Selbstständige mit einem Auftraggeber versicherungspflichtig, es sei denn sie haben einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Besteht für diese Makler oder Untervermittler durch die Anhebung der Minijob-Grenze auf 450 Euro im Bereich zwischen 400,01 und 450 Euro Handlungsbedarf, die bisher einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt haben? |

 

Unsere Antwort | Nein, bei bestehenden Arbeitsverhältnissen besteht kein Handlungsbedarf. Denn durch Übergangsrecht ist sichergestellt, dass der Selbstständige, der am 31. Dezember 2012 nicht versicherungspflichtig war, weil er einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt hatte, auch nicht versicherungspflichtig bleibt. Das gilt, solange sein Beschäftigter die alte Entgeltgrenze von 400 Euro überschreitet (§ 229 Abs. 7 Satz 1 SGB VI).

 

PRAXISHINWEIS | Scheidet der bisherige Arbeitnehmer aus und stellt der Makler oder Untervermittler einen neuen Arbeitnehmer ein, gilt neues Recht: Die Beschäftigung des neuen Arbeitnehmers führt nur dann zum Ausschluss der Rentenversicherungspflicht des Maklers oder Untervermittlers, wenn der neue Arbeitnehmer die Entgeltgrenze von 450 Euro überschreitet. Stellt der Makler oder Untervermittler zwei geringfügig Beschäftigte ein, bleibt er versicherungsfrei, wenn deren monatliches Arbeitsentgelt zusammen mehr als 450 Euro beträgt (BSG, Urteil vom 23.11.2005, Az. B 12 RA 15/04 R; Abruf-Nr. 053531).