· Fachbeitrag · Sozialversicherungspflicht
Familien-GmbH: Erst Mehrheit der Anteile führt zur SV-Freiheit
| Soll die Tochter die väterliche GmbH übernehmen und erhält sie deshalb sukzessive erst 30, dann 49 und am Ende 51 Prozent der GmbH-Anteile, übt sie als Geschäftsführerin der GmbH erst mit der Übertragung der Mehrheit der Anteile eine selbstständige Tätigkeit aus und ist sozialversicherungsfrei. Davor hat sie nach Ansicht des LSG Saarland den Status einer Arbeitnehmerin und ist in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungs- und beitragspflichtig. |
Für das LSG überwogen bei der Tochter während der Minderheitsbeteiligung die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung. Laut Vertrag war sie verpflichtet, ihre gesamte Arbeitskraft und ihre gesamten Kenntnisse und Erfahrungen der GmbH zur Verfügung zu stellen. Außerdem hatte sie Anspruch auf Urlaub sowie auf Gehaltsfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen im Krankheitsfall und erhielt ein festes Gehalt sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Für das LSG war nicht ausschlaggebend, dass die Tochter
- von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit war, da dies bei einer kleineren GmbH nicht untypisch ist;
- aufgrund der angespannten wirtschaftlichen Lage der GmbH auf Teile ihres Gehalts und Urlaubs verzichtet und Bürgschaften zugunsten der GmbH übernommen hatte, da bei Familienangehörigen ein gesteigertes Interesse am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens besteht (LSG Saarland, Urteil vom 15.2.2012, Az. L 2 KR 73/11; Abruf-Nr. 121726).