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· Fachbeitrag · Urlaub/Provision

Provisionsansprüche müssen bei der Berechnung des Urlaubsentgelts berücksichtigt werden

| Erhalten Ihre Mitarbeiter im Versicherungsmaklerunternehmen neben einem festen Gehalt auch Provisionen, so müssen diese in die Berechnung des Urlaubsentgelts einfließen. Beherzigen Sie die Regeln. Dann erwarten Sie keine bösen Überraschungen bei der Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung (DRV). |

„Entstehungsprinzip“ in der Sozialversicherung

In der Sozialversicherung gilt bei der Berechnung von Beiträgen aus laufendem Arbeitsentgelt das Entstehungsprinzip (§ 22 SGB IV). Danach sind die Beiträge aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat. Keine Rolle spielt, ob der Lohn gezahlt wurde. Anders ist es bei der Lohnsteuer. Hier gilt: Nur aus dem tatsächlich zugeflossenen Arbeitsentgelt ist Lohnsteuer zu entrichten (Zuflussprinzip).

Entgeltfortzahlungsanspruch bei Urlaub

Nach den Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) haben Arbeitnehmer für Feiertage und im Krankheitsfall für eine Arbeitszeit, die ausfällt, einen Anspruch auf Fortzahlung des Lohnes. Nach § 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) hat jeder Arbeitnehmer pro Kalenderjahr einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.