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· Nachricht · Altersversorgung

Betriebsrente aus Pensionskasse wegen Erwerbsminderung

| Eine Pensionskasse darf in ihren AVB regeln, dass die Mitglieder, deren Arbeitsverhältnis bereits beendet ist, erst ab dem Monat der Antragstellung eine Betriebsrente wegen einer Erwerbsminderung erhalten. Nicht zulässig ist es, diese Antragstellung damit zu verbinden, den Rentenbescheid oder ein amts- oder werksärztliches Attest vorzulegen. Das hat das LAG Düsseldorf entschieden und dem ehemaligen Arbeitnehmer rückwirkend für 33 Monate Betriebsrente bestehend aus Pensionskassenrente und Firmenleistung zugesprochen. |

 

Mit dem Erfordernis der Vorlage der genannten Nachweise würden die Pensionsberechtigten unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Beginn der Bezugsberechtigung würde davon abhängig gemacht, wie zügig und sorgfältig ein Sachbearbeiter bei der Rentenversicherung bzw. ein Amts- oder Werksarzt arbeitet. So könnten in den Fällen, in denen die Erwerbsminderung zunächst verkannt und erst später rückwirkend anerkannt wird, keine Betriebsrentenansprüche ab Eintritt des Versorgungsfalls bezogen werden (LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2017, Az. 6 Sa 983/16, Abruf-Nr. 200499, nicht rechtskräftig).

Quelle: ID 45241471