· Fachbeitrag · Altersversorgung
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz: die wesentlichen geplanten Neuerungen im Überblick
von Dr. Claudia Veh, Schweizer Leben PensionsManagement GmbH, Garching
| Seit November 2016 liegt der Entwurf des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (Abruf-Nr. 190423 ) vor. Das Gesetz schafft eine neue Welt der betrieblichen Altersversorgung (bAV), die in Form des Sozialpartnermodells parallel neben die bestehende Welt des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) tritt. Ein erster Überblick über die wesentlichen geplanten Neuerungen. |
Das Sozialpartnermodell
Im Betriebsrentengesetz wird ein neuer Abschnitt 7 mit dem Titel „Betriebliche Altersversorgung und Tarifvertrag“ eingefügt. Hierin sind unter anderem zwei wesentliche Neuerungen geregelt - die reine Beitragszusage und das Opting-Out. Sie gelten exklusiv auf Tarifvertragsebene.
Reine Beitragszusage (§§ 21 bis 25 Entwurf BetrAVG [E-BetrAVG])
Bislang gibt es in der bAV drei Zusageformen: die Leistungszusage, die beitragsorientierte Leistungszusage (seit 01.01.1999) und die Beitragszusage mit Mindestleistung (seit 01.01.2002). Ab dem 01.01.2018 sollen reine Beitragszusagen möglich sein.
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