· Fachbeitrag · Altersversorgung
Zustimmung des Arbeitgebers zur Kündigung einer Direktversicherung und die Folgen
von Dr. Claudia Veh, SLPM Schweizer Leben PensionsManagement GmbH, Garching
| Stimmt der Arbeitgeber der Kündigung einer von ihm für einen Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung zu, stellt sich die Frage, ob der Rückkaufswert auszuzahlen ist. Das OLG Köln sagt „Ja“. |
Streit um Auszahlung des Rückkaufswerts
Ein Unternehmen hatte für einen Arbeitnehmer eine Direktversicherung bei einem Lebensversicherer abgeschlossen. Der Arbeitnehmer war unwiderruflich bezugsberechtigt. Überschüsse wurden zur Erhöhung der Versicherungsleistungen verwendet. Weiter war vereinbart, dass die Versicherung auf den Arbeitnehmer übertragen wird (Versicherungsnehmerwechsel im Zusammenhang mit der versicherungsförmigen Lösung des § 2 Abs. 2 S. 2 BetrAVG), falls und sobald er vor Eintritt des Versicherungsfalls aus dem Dienst der Versicherungsnehmerin ausscheidet. Regulärer Ablauf der Direktversicherung wäre der 30. November 2017 gewesen.
Erste Kündigung einvernehmlich und anschließender Widerspruch
Der Arbeitnehmer bat den Lebensversicherer am 30. Juli 2013 wegen langandauernder Krankheit und wirtschaftlicher Notlage, den Rückkaufswert zum 1. Dezember 2013 auszuzahlen. Der Arbeitgeber erklärte sich im selben Schreiben mit der Kündigung einverstanden. Der Versicherer bestätigte im August den Rückkauf der Versicherung zum 1. Dezember. Am 31. Oktober 2013 widersprach der Arbeitgeber jedoch der Kündigung. Darauf teilte der Versicherer beiden Seiten am 8. November 2013 mit, die Versicherung fortzuführen.
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