30.06.2014 · Fachbeitrag · Anlagevermittlung
Beginn der Widerrufsfrist nur bei ordnungsgemäßer Belehrung
| Bei der Widerrufsbelehrung für einen Finanzierungsvertrag ist die Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“ aus Sicht des LG Dortmund fehlerhaft, weil sie nicht umfassend ist. Der Verbraucher werde zwar aus dem Wort i „frühestens“ schließen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhänge. Er werde jedoch im Unklaren gelassen, um welche es sich handle. Die Folge ist, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird, und ein Anleger seinen Finanzierungsvertrag mit Fondsbeteiligung rückabwickeln kann. |
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