· Fachbeitrag · Finanzdienstleistungen
Neue Informationspflichten für Makler bei der Vermittlung von Finanzdienstleistungen
von RA Dr. Peer Koch, Kanzlei v. Einem & Partner, Bremen - Frankfurt
| Ein starker Verbraucherschutz in einem harmonisierten Binnenmarkt - das ist das Ziel der EU-Richtlinie über Rechte der Verbraucher (Verbraucherrechte-Richtlinie). Sie bürdet Versicherungsmaklern strengere Informationspflichten bei der Vermittlung von Finanzdienstleistungen auf und bringt neue Regeln zum Widerrufsrecht mit sich. In Deutschland werden die neuen Regeln nach entsprechenden Gesetzesänderungen am 14. Juni 2014 in Kraft treten. Verbraucher können die Einhaltung der neuen Regeln jedoch jetzt schon einfordern. |
Informationspflicht wird ausgeweitet
Mit der Verbraucherrechte-Richtlinie werden grundlegende Informationspflichten sowie Regelungen zum Widerrufsrecht bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, an die Regeln für Fernabsatzverträge angeglichen.
Hintergrund | Verbraucherkunden sind bei Verträgen über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, in gleicher Weise schutzbedürftig wie bei Fernabsatzverträgen.
Die zu erteilenden Informationen sind künftig in Artikel 246b Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) geregelt. Sie entsprechen den bereits bestehenden Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen. Unternehmer können damit unabhängig von der Vertriebsform identische Informationsblätter zur Erfüllung ihrer Informationspflichten verwenden.
PRAXISHINWEIS | Sofern Sie als Makler mit Verbrauchern Verträge über Finanzdienstleistungen schließen, müssen Sie diese Vorschriften bereits als Unternehmer beachten. Aber auch die von Ihnen vermittelten Verträge der Produktgeber müssen die entsprechenden Informationen aufweisen, weil die Verbraucher sonst die vermittelten Verträge rückabwickeln können. |
Welche Finanzdienstleistungen sind betroffen?
Zu den Finanzdienstleistungen zählen
- Vertragsverhältnisse über Bankdienstleistungen,
- Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung nach § 312 Abs. 5 BGB neue Fassung (n.F.).
Auch beurkundungspflichtige Verträge über Finanzdienstleistungen unterliegen zukünftig den Vorschriften. Sie sind jedoch vom Widerrufsrecht ausgenommen, wenn der Notar bestätigt, dass die für den Vertrag geltenden Informationspflichten eingehalten worden sind. Diese Informationen werden Vertragsbestandteil nach § 312d BGB n.F.; etwas anderes gilt nur, wenn die Vertragsparteien ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben.
Wichtig | Diese Pflicht zur Erteilung von Informationen bei Finanzdienstleistungen bezieht sich bei Verträgen mit anschließenden Vorgängen gleicher Art nur auf die erstmalige Vereinbarung. Die sich daran anschließenden Vorgänge sind nicht von den Informationspflichten umfasst. Gleiches gilt für die Vermittlung von Versicherungen. Für diese Verträge gibt es spezielle Schutzvorschriften im Versicherungsvertragsgesetz und in der Verordnung über die Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-Informationspflichtenverordnung).
Einzelheiten zu den Informationspflichten
Ein Makler, der im Namen oder im Auftrag des Finanzdienstleisters handelt, muss den Kunden bei einem Anruf und bei den Verhandlungen über einen Vertragsabschluss zu Beginn des Gesprächs über seine Identität informieren. Zudem muss der Makler die Identität der Person, für die er anruft, sowie den geschäftlichen Zweck des Anrufs erklären (§ 312c BGB n.F.).
PRAXISHINWEIS | Diese Regelung schafft keinen Rechtsgrund für einen Anruf. Die Erfüllung der der Informationspflichten setzt vielmehr einen zulässigen Anruf voraus. Einzelheiten dazu finden Sie in WVM 8/2013, Seite 6 bis 9. |
Die wichtigsten Informationspflichten nach Artikel 246b EGBGB verlangen vom Unternehmer folgende Angaben:
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Bei Telefongesprächen müssen Sie Ihren Kunden insbesondere zusätzlich über folgende Punkte informieren:
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Form der Übergabe der Informationen an den Kunden
Die allgemeinen Informationen muss der Unternehmer (siehe oben) dem Vebraucher rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen. Darüber hinaus sind die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen mitzuteilen. Der Kunde kann während der Vertragszeit jederzeit diese Informationen in Papierform verlangen.
PRAXISHINWEIS | Das Muster für eine Widerrufsbelehrung samt Erläuterungen finden Sie im Bundesgesetzblatt 2011 Teil I (Seite 1602 bis 1604). Am Ende des Beitrags finden Sie einen Link zur genannten Fundstelle. |
Widerrufsrecht
Früher erlosch das Widerrufsrecht grundsätzlich nicht, wenn der Kunde nicht gesetzeskonform über sein Widerrufsrecht in Textform belehrt wurde. Nunmehr gilt eine zeitliche Begrenzung des Widerrufsrechts auf 12 Monate und 14 Tage. Diese zeitliche Begrenzung gilt jedoch nicht für fehlerhafte Belehrungen im Bereich der Finanzdienstleistungen.
Die bisherigen Rechtsfolgen des Widerrufs bleiben bestehen. Sie sind künftig in einem neuen § 357a BGB geregelt.
PRAXISHINWEIS | Als Makler sollten Sie insbesondere auf die vollständige Nennung der geregelten Informationen sowie die genaue Wiedergabe der Widerrufsbelehrung achten. |
Weiterführende Hinweise
- Das Muster einer „Widerrufsbelehrung“, finden Sie hier: http://www.iww.de/sl410
- Den Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie“ finden Sie hier: http://tinyurl.com/ojz8ecd
- Beitrag „So umschiffen Sie die Klippen bei der Telefon-, E-Mail-, Newsletter- und Briefwerbung“, WVM 8/2013, Seite 6