· Fachbeitrag · Gebäude-/Hausratversicherung
Kein Haftungsprivileg bei nachbarschaftlichen Gefälligkeiten
| Wer einem Nachbarn bei einer Gefälligkeit leicht fahrlässig einen Schaden zufügt, für den die Gebäude-und Hausratsversicherung des Nachbarn eintritt, kann vom Versicherer in Regress genommen werden. Aus dem Nachbarschaftsverhältnis ergibt sich in diesen Fällen keine Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz, betont das OLG Hamm. |
Über Jahre hatten zwei Nachbarn wechselseitig die Hausgärten während der urlaubsbedingten Abwesenheit des jeweils anderen bewässert. 2013 kam es während des Urlaubs des einen Nachbarn zu einem Wasserschaden. Der urlaubsvertretende Nachbar hatte vergessen, den Wasserhahn nach dem Auffüllen des Gartenteichs abzusperren. Der Gartenteich lief über und das Wasser drang in den Keller ein. Der Gebäude- und Hausratversicherer erstattete dem geschädigten Nachbarn ca. 7.300 Euro für den Wasserschaden.
Diesen Betrag verlangt er vom anderen Nachbarn erstattet. Das OLG hat ihm den Regressanspruch zuerkannt:
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