· Fachbeitrag · Gesetzliche Unfallversicherung
Arbeitsräume im häuslichen Bereich: Auch ein Sturz auf der Treppe kann ein Arbeitsunfall sein
| In der gesetzlichen Unfallversicherung wird der Sturz auf der Treppe bei Versicherten mit „Home-Office“ oder Büro im Haus regelmäßig nicht als Arbeitsunfall anerkannt. Argument der Berufsgenossenschaft: Wohnung und Arbeitsstätte liegen in einem Gebäude. In diesen Fällen stehen nur die jeweiligen Arbeitsräume, nicht aber die Wege innerhalb des Gebäudes unter Versicherungsschutz. Anders sieht es jetzt erfreulicherweise das BSG. |
Für BSG ist nun objektivierte Handlungstendenz maßgebend
Bei der Feststellung eines Arbeitsunfalls im häuslichen Bereich ist künftig die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten ausschlaggebend, eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben zu wollen. Es ist nicht mehr vorrangig auf die eher quantitativ zu bestimmende Häufigkeit der betrieblichen oder privaten Nutzung des konkreten Unfallorts abzustellen. Eine wie auch immer geartete objektive „Widmung“ der jeweiligen Räumlichkeiten oder die Häufigkeit bzw. das Ausmaß der „betrieblichen“ Nutzung des konkreten Unfallorts ist damit nicht mehr maßgebliches Abgrenzungskriterium (BSG, Urteil vom 27.11.2018, Az. B 2 U 8/17 R, Abruf-Nr. 206491).
Intention des Versicherten im Zeitpunkt des Unfalls maßgebend
Die objektivierte Handlungstendenz bestimmt sich danach, ob der Versicherte bei der zum Unfall führenden Verrichtung eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit (subjektiv) ausüben wollte und diese innere Tatsache durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird. Bezogen auf die beiden Fälle, die dem BSG vorlagen, heißt das:
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