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10.04.2017 · Fachbeitrag · Gesetzliche Unfallversicherung

Haftung für Diagnose und Maßnahmen eines Durchgangsarztes

| Nach Ansicht des BGH besteht bei einem Durchgangsarzt regelmäßig ein innerer Zusammenhang zwischen der Diagnosestellung und den sie vorbereitenden Maßnahmen mit der Entscheidung über die richtige Heilbehandlung. All die Maßnahmen erbringt der Durchgangsarzt in Ausübung seines öffentlich-rechtlichen Amtes. Das gilt auch für die Erstversorgung durch den Durchgangsarzt. Damit hat der BGH insoweit seine Rechtsprechung zur „doppelten Zielrichtung“ aufgegeben. |