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19.05.2017 · Nachricht · Gesetzliche Unfallversicherung

Unfall beim Abweichen vom unmittelbaren Weg zur Arbeitsstätte

| Biegt ein Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeitsstätte nicht in die auf seine Arbeitsstelle führende Richtung, sondern in die Gegenrichtung ab und kommt es hierbei zum Unfall, befindet er sich auf einem Abweg. Wird der Abweg aus eigenwirtschaftlichen oder aus unbekannten Gründen zurückgelegt, und ist die Unterbrechung des unmittelbaren Wegs nicht nur geringfügig, besteht kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung (BSG, Urteil vom 20.12.2016, Az. B 2 U 16/15 R, Abruf-Nr. 193884 ). |