Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

· Fachbeitrag · Krankenversicherung

Kein Beitragszuschuss für freiwillig in der GKV versicherte Angehörige

von Dr. Jan Boetius, München

| Arbeitgeber haben keine Pflicht, einen Beitragszuschuss für freiwillig gesetzlich versicherte Angehörige von privat krankenversicherten Arbeitnehmern zu bezahlen. Tun sie es doch, sind diese Zahlungen sowohl steuer- als auch sozialversicherungspflichtig. |

BSG-Urteil hat weitreichende Konsequenzen

Arbeitnehmer, die der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht unterliegen, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss für ihre eigene private Krankenversicherung und diejenige ihrer Angehörigen. Wenn die Ehefrau des Arbeitnehmers allerdings freiwillig in der GKV versichert ist, muss der Arbeitgeber hierfür keinen Beitragszuschuss zahlen, entschied das BSG (Urteil vom 20.3.2013, Az. B 12 KR 4/11 R; Abruf-Nr. 133313). Das Urteil gibt die seit 1989 geltende Rechtslage wieder und ist daher auch auf zurückliegende Zeiträume anzuwenden. Das hat für den Arbeitgeber Folgen, wenn er in Unkenntnis der Rechtslage für GKV-versicherte Angehörige Beitragszuschüsse gezahlt hat.

Voraussetzungen für den Beitragszuschuss

Der Beitragszuschuss an den Arbeitnehmer setzt voraus, dass er aus einem der folgenden Gründe nicht der Versicherungspflicht in der GKV unterliegt:

 

  • Sein Arbeitseinkommen überschreitet die Jahresarbeitsentgeltgrenze.
  • Er wird erst nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig und war in den letzten fünf Jahren nicht in der GKV versichert.
  • Er hat sich von der Versicherungspflicht in der GKV befreien lassen.

 

Ein Beitragszuschuss ist auch für die privat krankenversicherten Angehörigen des Arbeitnehmers zu zahlen, wenn sie im Fall seiner Versicherungspflicht in der Familienversicherung beitragsfrei versichert wären. Sind die Angehörigen jedoch freiwillig in der GKV versichert, entfällt für sie der Beitragszuschuss.

 

  • Beispiel

Arbeitnehmer A hat ein Arbeitseinkommen von 6.250 Euro monatlich und ist in der privaten Krankenversicherung (PKV) mit einem Monatsbeitrag von 480 Euro versichert. Seine ursprünglich berufstätige und inzwischen arbeitslose Ehefrau E ist in der GKV mit einem Monatsbeitrag von 590 Euro freiwillig versichert. Der Arbeitgeber muss nur den Beitragszuschuss für seinen Arbeitnehmer A in Höhe von 240 Euro zahlen.

 

Die Folgen zu Unrecht gezahlter Beitragszuschüsse

Hat der Arbeitgeber einen Beitragszuschuss für die freiwillig GKV-versicherte Ehefrau gezahlt, erfolgte diese Zahlung ohne Rechtsgrund. Der Arbeitgeber kann daher diesen innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren vom Arbeitnehmer zurückfordern. Das heißt für die Jahre 2011 bis 2014. Alle vor 2011 entstandenen Rückforderungsansprüche sind verjährt.

 

Lohnsteuerpflichtige Zahlungen

Der rechtsgrundlos gezahlte Beitragszuschuss unterliegt beim Arbeitnehmer der Einkommensteuer und beim Arbeitgeber der Lohnsteuer. Ist die Lohnversteuerung unterblieben, kann das Finanzamt die Einkommensteuer beim Arbeitnehmer innerhalb der steuerlichen Verjährungsfrist von vier Jahren nachfordern; das gilt auch dann, wenn die Einkommensteuerbescheide bereits bestandskräftig geworden sind. Daneben haftet der Arbeitgeber gegenüber dem Finanzamt auch für die nicht abgeführte Lohnsteuer.

 

Die Steuerfolgen treten auch ein, wenn der Arbeitgeber die Beitragszuschüsse nachträglich zurückverlangt. Im Rückzahlungsjahr vermindert sich das Arbeitseinkommen und damit die abzuführende Lohnsteuer.

 

Sozialversicherungspflichtiges Einkommen

Der rechtsgrundlos gezahlte Zuschuss zählt zum Einkommen des Arbeitnehmers. Das bleibt ohne Konsequenzen, wenn dessen Arbeitseinkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung liegt. Wenn der Arbeitnehmer allerdings versicherungsfrei ist, können Beitragsnachforderungen der Renten- und Krankenversicherung in Betracht kommen. Hierfür gelten die Verjährungsfristen von vier Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die Beiträge fällig geworden sind.

 

  • Beispiel (Fortführung)

Aufgrund einer Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze fällt das Einkommen von A unter die Versicherungspflichtgrenze, und er wird wieder versicherungspflichtig in der Renten- und Krankenversicherung. Er lässt sich von der GKV befreien und bleibt privat krankenversichert. Der rechtsgrundlos gezahlte Beitragszuschuss an E wird seinem Einkommen hinzugerechnet. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber die Beitragszuschüsse vom Arbeitnehmer zurückverlangt. Erst im Jahr der Rückzahlung vermindern sich dessen Arbeitseinkommen und damit die abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge.

 

Wichtig | Der Arbeitgeber muss sich bei Beitragszuschüssen zur PKV der Arbeitnehmer stets die Versicherungsverträge für mitversicherte Angehörigen vorlegen lassen. Wenn er seinem Arbeitnehmer in der Vergangenheit zu Unrecht Beitragszuschüsse ohne Lohnsteuerabzug gezahlt hatte, sollte er dies unverzüglich dem Betriebsstätten-Finanzamt anzeigen. Dieses meldet den Sachverhalt dem Wohnsitz-Finanzamt des Arbeitnehmers, das die Einkommensteuerveranlagungen berichtigt. Der Arbeitgeber kann so die Haftung für die nicht abgeführte Lohnsteuer vermeiden.

Quelle: Ausgabe 07 / 2014 | Seite 16 | ID 42680851