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· Fachbeitrag · Krankenversicherung/betriebliche Altersversorgung

Gesetzlich pflichtversicherte Betriebsrentner müssen weniger KV-Beiträge bezahlen

| Das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz (GKV-BRG) ist am 01.01.2020 in Kraft getreten. Betriebsrentner müssen seitdem weniger Beiträge an die gesetzliche Krankenversicherung bezahlen ( WVM 1/2020, Seite 6 ). Lesen Sie, wer von der Beitragsminderung profitiert und warum die praktische Umsetzung noch dauert. |

Der neue Freibetrag und dessen Auswirkungen

Bislang zahlten die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Rentner aus ihren beitragspflichtigen Versorgungsbezügen den vollen Beitragssatz sowie einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag. Beitragsfrei blieben lediglich diejenigen Betriebsrenten, die unter der Freigrenze von ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV lagen. 2019 waren das 155,75 Euro. Wurde diese Freigrenze überschritten, mussten auf die volle Betriebsrente Krankenversicherungsbeiträge gezahlt werden.

 

Freibetrag für Krankenversicherungsbeiträge

Aufgrund des GKV-BRG werden gesetzlich pflichtversicherte Rentner durch einen Freibetrag bei den Beiträgen zur Krankenversicherung auf ihre Betriebsrente entlastet. Maßgebend sind für den Freibetrag ‒ wie bei der bisherigen Freigrenze ‒ ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. 2020 liegt dieser Freibetrag bei 159,25 Euro monatlich. Nur für den oberhalb des Freibetrags liegenden Betrag sind nunmehr Krankenkassenbeiträge in Höhe des bei der jeweiligen Krankenkasse geltenden Beitragssatzes (allgemeiner Beitragssatz zuzüglich kassenindividueller Zusatzbeitrag) zu entrichten.