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30.10.2014 · Fachbeitrag · Kundeninformation

Heimliche Ummeldung der Hausratversicherung durch Ehegatten

| Meldet ein Ehegatte während des Zusammenlebens heimlich die Hausratversicherung für die gemeinsame Ehewohnung auf eine allein in seinem Eigentum stehende Wohnung um, verstößt er gegen die Vermögensfürsorgepflicht nach § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB gegenüber dem anderen Ehegatten. Wird später nach einem Einbruch in der Ehewohnung der entwendete Hausrat nicht von der Versicherung ersetzt, muss der pflichtwidrig handelnde Ehegatte dem anderen Ehegatten den Schaden ersetzen (OLG Bremen, Beschluss vom 19.9.2014, Az. 4 UF 40/14; Abruf-Nr. 142937 ). |