08.05.2014 · Fachbeitrag · Kundeninformation
Herausrutschen aus Sicherheitsbügel eines Fahrgeschäfts
| Der Betreiber eines Fahrgeschäfts hat seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, wenn das Fahrgeschäft auch dann benutzt werden konnte, wenn der Sicherheitsbügel nicht ordnungsgemäß arretiert wurde und weder ein ausdrücklicher Hinweis auf das erforderliche feste Anlegen des Bügels angebracht war, noch Personal den festen Sitz des Bügels kontrolliert hat. Mit dieser Begründung hat das OLG Oldenburg einem Kind, das aus einem Fahrgeschäft herausgerutscht war und sich eine Knieverletzung zugezogen hatte, Schmerzensgeld zugesprochen (OLG Oldenburg, Urteil vom 10.4.2014, Az. 1 U 110/13; Abruf-Nr. 141272 ). |
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