· Fachbeitrag · Personalmanagement
Bei Selbstverschulden keine Entgeltfortzahlung
| Sie müssen einem arbeitsunfähig erkrankten Mitarbeiter das Entgelt für bis zu sechs Wochen - oder länger bei entsprechenden Regeln im Arbeitsvertrag - fortzahlen. Sie müssen allerdings nicht zahlen, wenn der Mitarbeiter seine Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet hat. |
Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Selbstverschulden
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist ausgeschlossen, wenn die Krankheit selbst verschuldet ist (§ 3 Abs. 1 S. 1 EFZG). Davon ist auszugehen, wenn der Mitarbeiter gegen Verhaltensweisen verstößt, die von einem verständigen Menschen in eigenem Interesse zu erwarten sind. Selbst verschuldet ist eine Arbeitsunfähigkeit also dann, wenn sich der Mitarbeiter die Krankheit durch unverständiges, leichtfertiges oder sittenwidriges Verhalten zugezogen hat oder er den Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit hinausgezögert oder verhindert hat. In folgenden Fällen ist von einem Selbstverschulden auszugehen:
- Bei einer Sportverletzung liegt ein Selbstverschulden vor, wenn sich der Mitarbeiter so sportlich betätigt, dass es seine Kräfte und Fähigkeiten deutlich übersteigt, oder er gegen anerkannte Regeln verstößt. Das ist bei gefährlichen Sportarten der Fall. Bislang wurde nur das Kickboxen als gefährliche Sportart eingestuft (AG Hagen, Az. 4 Ca 648/87), nicht dagegen Amateur-Boxen bzw. -Fußball, Drachenfliegen oder Motocross-Rennen.
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