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· Fachbeitrag · Sozialversicherung/GmbH

Minderheitsgesellschafter einer GmbH trotz Stimmrechtsbindungsverträgen sv-pflichtig

von StB Klaus Esch, AHW Steuerberater Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte, Köln

| Sind Gesellschafter einer GmbH sozialversicherungspflichtig beschäftigt oder als selbstständig einzustufen? Das BSG hatte bereits im Jahr 2012 entschieden, dass es in der GmbH darauf ankommt, wer das Weisungsrecht hat, und nicht, wer die faktische Weisungsmacht hat. Nun setzt das BSG mit drei neuen Urteilen Stimmbindungsverträgen und Vetoregelungen enge Grenzen. GmbH müssen dringend ihre Regelungen prüfen. |

Die „besondere“ Situation von Minderheitsgesellschaftern

„Beschäftigte“ Gesellschafter fühlen sich in der Regel subjektiv nicht weisungsgebunden. Häufig legen sie ihre Arbeitszeit selbst fest, entscheiden, wann sie im Büro oder im Home-Office tätig werden, und treffen viele Entscheidungen, ohne sich diese genehmigen zu lassen. Nicht zuletzt übernehmen sie oftmals persönliche Bürgschaften oder Ähnliches zugunsten der GmbH und treten damit auch ins persönliche Risiko. Kurz: Sie verhalten sich wie selbstständige Unternehmer. Die Rechtsprechung des BSG hält aber dagegen: Minderheitsgesellschafter, die zu weniger als 50 Prozent an der GmbH beteiligt sind, gelten in der Regel als abhängig beschäftigt und sozialversicherungspflichtig.

Reaktion auf die Rechtsprechung des BSG aus 2012

Früher war es möglich, ein „Arbeitsverhältnis“ eines Minderheitsgesellschafters durch arbeitsvertragliche Regelungen so zu gestalten, dass keine abhängige Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne vorlag. Insbesondere in Familiengesellschaften wurde so verfahren.