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· Nachricht · Sozialversicherungspflicht

Detektive sind sozialversicherungspflichtig beschäftigt

| Detektive, die von einer Detektei nach Stunden bezahlt sowie in deren Namen tätig werden und kein Unternehmerrisiko tragen, sind sozialversicherungspflichtig. Zu diesem Schluss ist das LSG Hessen in einem Fall gelangt, in dem eine Detektei Supermärkte überwacht hatte. |

 

Der Inhaber der Detektei hatte argumentiert, die Detektive seien selbstständig tätig gewesen. Er habe die Aufträge, die er nicht selbst habe übernehmen können, nur an diese durchgereicht. Für die Supermärkte sei es wesentlich einfacher, wenn sie nur einen Ansprechpartner hätten.

 

Das sah das LSG wie auch die Vorinstanz anders (LSG Hessen, Urteil vom 06.04.2020, Az. L 1 BA 27/18, Abruf-Nr. 215583):

  • Die Detektive seien in den Betrieb der Detektei eingegliedert und unterlägen den Weisungen des Inhabers.
  • Sie trügen kein Unternehmerrisiko, weil sie keine eigenen Betriebsmittel oder Betriebsräume hätten.
  • Auch seien sie im Namen der Detektei aufgetreten und von dieser nach festen Stundensätzen bezahlt worden.
  • Zudem habe der Inhaber der Detektei die Aufträge keineswegs nur an die Detektive durchgereicht. Vielmehr habe er dem Supermarkt gegenüber 15,50 Euro pro Stunde abgerechnet, den Detektiven aber nur zwischen 8,00 Euro und 11,50 Euro pro Stunde bezahlt.
Quelle: Ausgabe 06 / 2020 | Seite 4 | ID 46579037