· Fachbeitrag · Sozialversicherungspflicht
LSG NRW: Honorarärzte in Klinik sind sozialversicherungspflichtig
| Das LSG Nordrhein-Westfalen hat die wiederholt mehrwöchige Tätigkeit von zwei Assistenz- bzw. Stationsärzten in Krankenhäusern auf Honorarbasis als abhängige Beschäftigung eingestuft. Das LSG ist damit der Ansicht der Rentenversicherungsträger im Betriebsprüfungsverfahren gefolgt. Das letzte Wort hat nun das BSG (Az. B 12 R 22/18 R und Az. B 12 R 23/18 R). |
Das LSG führt folgende Argumente für eine abhängige sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ins Feld (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.05.2018, Az. L 8 R 233/15, Abruf-Nr. 206521, Urteil vom 09.05.2018, Az. L 8 R 234/15, Abruf-Nr. 206522):
- Die Ärzte unterlagen auf der Grundlage der Honorarverträge einem arbeitnehmertypischen umfassenden Weisungsrecht hinsichtlich der Arbeitszeit und der Art und Weise der Arbeit.
- Durch die Übernahme der Aufgaben eines Assistenz- bzw. Stationsarztes haben sie sich dem einseitigen Bestimmungsrecht durch Chef- und Oberärzte unterworfen.
- Aus den Honorarverträgen ergibt sich die Rechtsmacht des Krankenhauses, die Aufgaben des Arztes durch Einzelweisungen zu konkretisieren.
- Die gelebten Vertragsbeziehungen ergaben nicht, dass die Honorarärzte im Vergleich zu den angestellten Assistenz- bzw. Stationsärzten über Freiheiten verfügen, die ihre Einstufung als Selbstständige rechtfertigen.
- Dass keine vertraglichen Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bezahlten Urlaub bestanden, basiert auf der unzutreffenden Annahme der selbstständigen Tätigkeit.
Quelle: ID 45699180