· Fachbeitrag · Versicherungsrecht
Kostenausgleichsvereinbarung bei fondsgebundenen Rentenversicherungen wirksam?
| Mit der Frage, ob eine Kostenausgleichsvereinbarung beim Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung wirksam ist, haben sich zwei Gerichte beschäftigt - mit scheinbar unterschiedlichem Ergebnis. Das OLG Karlsruhe hält eine solche Vereinbarung für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten für nichtig. Das LG Bremen dagegen erteilt einer Vereinbarung im Fall bereits getilgter Kosten seinen Segen. |
Keine Weiterzahlung nach Kündigung des Versicherungsvertrags
Im Fall des OLG Karlsruhe war in der gesonderten Kostenausgleichsvereinbarung Folgendes geregelt: Die Abschluss- und Einrichtungskosten werden in den ersten 60 Monaten von den monatlichen Versicherungsbeiträgen einbehalten. Der Versicherungsnehmer (VN) kann die Kostenausgleichsvereinbarung nicht kündigen, und die Auflösung des Versicherungsvertrags führt grundsätzlich nicht zur Beendigung der Vereinbarung.
Aufgrund der Vereinbarung verlangte der Versicherer nach der Kündigung des Versicherungsvertrags die noch nicht getilgten Abschlusskosten vom VN. Die muss der VN nach Ansicht des OLG Karlsruhe nicht bezahlen.
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