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17.11.2014 · Fachbeitrag · Versicherungsrecht

Widerrufsbelehrung im Kursivdruck auf Übersendungsschreiben

| Die Hervorhebung der Belehrung über das Widerrufssrecht nach Abschluss eines im Policenmodell zustande gekommenen Kapitallebensversicherungsvertrags durch Kursivdruck kann nach einem Urteil des OLG Stuttgart den Anforderungen des § 5a VVG alter Fassung entsprechen. Im Urteilsfall umfasste das Policenübersendungsschreiben neben der Police selbst lediglich eine Seite. Die Widerrufsbelehrung stand im unteren Drittel des Schreibens und war als einziger Fließtext komplett im Kursivdruck (OLG Stuttgart, Urteil vom 23.10.2014, Az. 7 U 256/13; Abruf-Nr. 143219 ). |