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· Fachbeitrag · Anlagevermittlung

Anrechnung von Steuervorteilen im Schadenersatzprozess

| Der BGH hat sich mit der Frage befasst, inwieweit im Schadenersatzprozess um „Schrottimmobilien“ dem geschädigten Anleger die Steuervorteile anzurechnen sind, die sich im Zusammenhang mit dem darlehensfinanzierten Erwerb einer Immobilie zu Steuersparzwecken ergeben haben. |

 

Der BGH unterscheidet: Steuervorteile werden nicht angerechnet, wenn die Rückabwicklung des Erwerbs zu einer Besteuerung führt, die dem Anleger die erzielten Steuervorteile wieder nimmt. Dagegen werden die Vorteile angerechnet, wenn dem Anleger auch unter Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung außergewöhnlich hohe Steuervorteile verbleiben. Die Umstände dafür muss der Schädiger darlegen (BGH, Urteil vom 1.3.2011, Az: XI ZR 96/09; Abruf-Nr. 111398).

 

WICHTIG | Im Urteilsfall wurden die Steuervorteile des Anlegers in Höhe von rund 7.800 Euro nicht auf den Schadenersatzanspruch gegen die Bausparkasse angerechnet.

Quelle: Ausgabe 11 / 2011 | Seite 4 | ID 28583850