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· Fachbeitrag · Rechtsform

Versicherungsagentur als OHG oder GmbH: Welche Rechtsform ist steuerlich günstiger?

von Steuerberater Björn Ziegler, Kanzlei LZS Steuerberater, Würzburg

| Kapital- und Personengesellschaften werden steuerlich unterschiedlich behandelt. Das bringt automatisch einen Unterschied in der steuerlichen Belastung mit sich. WVV gibt Ihnen einen Überblick über die für die jeweilige Rechtsform geltenden Spielregeln. In einem Steuerbelastungsvergleich erfahren Sie, ob Sie Ihre Versicherungsagentur besser als GmbH oder offene Handelsgesellschaft (OHG) führen. |

Laufende Steuerbelastung bei OHG und GmbH

Beim Vergleich der laufenden Besteuerung einer OHG und einer GmbH muss immer die Ebene der Gesellschafter einbezogen werden. Denn die möchten den Ertrag schlussendlich privat verwenden oder anlegen. Dabei gibt es folgende grundlegende Unterschiede in der Besteuerung:

 

  • Unterschiede in der laufenden Besteuerung zwischen OHG und GmbH
OHG (Personengesellschaft)
GmbH (Kapitalgesellschaft)
  • Eine OHG selbst wird im Gegensatz zur GmbH nur mit Gewerbesteuer belastet. Die weitere Besteuerung findet alleine auf Ebene der Gesellschafter statt. Anders als bei der GmbH sind die Geschäftsführervergütungen dabei nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, unterliegen also auch der Gewerbesteuer. Als Personengesellschaft kann die OHG aber einen Freibetrag von 24.500 Euro vom Gewerbeertrag abziehen.

 

  • Die Gesellschafter einer OHG müssen grundsätzlich den gesamten Gewinn des Unternehmens als Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit ihrem individuellen Steuersatz der Einkommensteuer unterwerfen. Gleichzeitig können sie die Gewerbesteuer in Höhe des 3,8-fachen des Messbetrags darauf anrechnen. Gesellschafter einer GmbH können die Gewerbesteuer dagegen nicht anrechnen.

  • Außerdem können Gesellschafter einer OHG eine sogenannte Thesaurierungsbesteuerung beantragen. Nicht entnommener Gewinn wird nur mit 28,25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag statt mit dem individuellen Einkommensteuersatz belastet und dafür gibt es bei späterer „Ausschüttung“ noch eine weitere Belastung mit 25 Prozent Einkommensteuer. Die Thesaurierungsbesteuerung ist in der Praxis wenig verbreitet und wird hier nicht in den Vergleich einbezogen.
  • Eine GmbH unterliegt dem Körperschaftsteuersatz von 15 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent. Hinzu kommt bei der Gewerbesteuermesszahl von 3,5 Prozent und einem beispielhaften Hebesatz von 400 Prozent ein Gewerbesteuersatz von 14 Prozent. Die Gesamtsteuerbelastung beträgt damit 29,83 Prozent, unabhängig davon, ob die GmbH ihren Gewinn thesauriert oder ausschüttet.

 

  • Schüttet die GmbH ihren nach Steuern verbleibenden Überschuss noch an die Gesellschafter aus, fällt hierauf i. d. R. die Abgeltungssteuer mit 25 Prozent an. Ausnahme: Stellen die GmbH-Anteile steuerliches Betriebsvermögen dar oder wird freiwillig die „normale“ Besteuerung mit Einkommensteuer beantragt (Tarifbesteuerung), gilt nicht die Abgeltungssteuer. In diesem Fall werden 60 Prozent der Ausschüttung ganz normal mit Einkommensteuer belastet (Teileinkünfteverfahren).

 

  • Eine Vergütung für die angestellten Geschäftsführer ist bei der GmbH übrigens als Personalkosten eine gewinnmindernde Betriebsausgabe. Das Gehalt ist im Gegenzug vom Geschäftsführer im Rahmen seiner privaten Einkommensteuererklärung zum persönlichen Steuersatz zu versteuern (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit).