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· Fachbeitrag · Finanzierung

LG Duisburg hält variable Zinsanpassungsklausel für zu unbestimmt - Die Folgen für die Praxis

von RA Tilmann Vaerst, Münster

| Wird in einem Darlehensvertrag ein variabler Zinssatz vereinbart, muss die Bank die konkreten Voraussetzungen angeben, unter denen der Zinssatz geändert werden kann. Ist dies nicht der Fall, kann der geschuldete Vertragszins auf den gesetzlichen Zinssatz oder sogar darunter vermindert werden. Dies hat das LG Duisburg zu einem Zinscap-Darlehen entschieden. Obwohl das Urteil noch nicht rechtskräftig ist - die Bank hat bereits Berufung eingelegt -, hat es erhebliche Relevanz für Finanzierungen mit vergleichbaren Darlehensvereinbarungen. |

Zinsanpassung bei Zinscap-Darlehen

Unter dem Namen Zinscap-Darlehen bieten Banken zum Teil variabel verzinsliche Investitionsdarlehen an. Die Banken passen die Zinssätze dieser Darlehen in der Regel viertel- bzw. halbjährlich an die Zinsen des Geldmarkts an. Um den Darlehensnehmer vor steigenden Zinsen zu schützen, wird in dem Darlehensvertrag ein sogenannter Cap eingebaut. Dieser Cap stellt eine Obergrenze dar, bis zu der die Zinsen im äußersten Fall ansteigen können. Diesen Cap gibt es allerdings auch in der umgekehrten Richtung mit einer Untergrenze bei stark fallenden Zinsen.

Zinsklausel ist unwirksam

In dem vom LG Duisburg entschiedenen Fall schlossen ein Apotheker und die Deutsche Apotheker- und Ärztebank im Jahr 1997 zwei Darlehensverträge über jeweils 700.000 DM ab. Laut Darlehensangebot war der Apotheker verpflichtet, einen variablen Zinssatz in Höhe von 4,95 Prozent sowie eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 4 Prozent als Zinssicherungsgebühr (Zinscap-Gebühr) zu zahlen. Ferner war die Bank berechtigt, den Zinssatz insbesondere bei Änderung des Geld- und Kapitalmarktes innerhalb einer definierten Ober- und Untergrenze zu senken oder zu erhöhen. Im Rahmen einer vorzeitigen Darlehensverlängerung im Jahr 2007 wurden vergleichbare Regelungen vereinbart.