· Fachbeitrag · Krankenversicherung
Ausgezahlte Deckungsrückstellung aus bAV ist beitragspflichtig
| Die Auszahlung einer Deckungsrückstellung aus einer Direktversicherung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung. Das hat das BSG klargestellt. |
Nach Ansicht des BSG wurde die Lebensversicherung mit Kapitalzahlung als Direktversicherung in einem Gruppenversicherungsvertrag geführt und arbeitgeberseits für Zwecke der Alters- bzw. Hinterbliebenenversorgung zugunsten des beschäftigten Klägers abgeschlossen. Durch die Auszahlung aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versicherungsfalls gehe der Charakter als „Versorgungsbezug“ nicht nachträglich verloren. Die Auszahlung der Deckungsrückstellung sei im Sinne des Betriebsrentenrechts die Abfindung der unverfallbaren Anwartschaft aus Leistungen einer Direktversicherung in Form eines Einmalbetrags - sie entspreche letztlich dem Wert der unverfallbaren Anwartschaft. Dass das ausgezahlte Kapital tatsächlich nicht für Versorgungszwecke eingesetzt werde, sei unerheblich (BSG, Urteil vom 25.4.2012, Az. B 12 KR 26/10 R; Abruf-Nr. 121381).