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23.07.2010 | Beitragspflicht krankenversicherter Rentner

Leistungen aus betrieblicher Vorsorge sind meist beitragspflichtig

Viele Streitigkeiten von pflicht- oder freiwillig krankenversicherten Rentnern drehen sich seit Jahren um eine Frage: Sind Betriebsrenten und Kapitalzahlungen aus einer Direktversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig? Wie hoch ist der Beitragssatz? Lesen Sie nachfolgend die Antworten.  

Leistungen der bAV sind Versorgungsbezüge

Bei der Beitragsbemessung der in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Rentner werden nacheinander die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt (§§ 237, 238 Sozialgesetzbuch [SGB] V).  

 

Unter den Begriff „Versorgungsbezüge“ fallen alle Einnahmen, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Sprich: Alle Einnahmen, die an eine frühere Erwerbstätigkeit anknüpfen. Das sind nach § 229 Absatz 1 Satz 1 SGB V:  

 

  • Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder entsprechenden Arbeitsverhältnissen
  • Bezüge aus der Versorgung für Abgeordnete, parlamentarische Staatssekretäre und Minister
  • Renten aus berufsständischen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen
  • Renten und Landabgaberenten aus der landwirtschaftlichen Altersversorgung
  • Zusatzrenten für Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes (zum Beispiel Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder)
  • Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung