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Arbeitgeberbeitrag und Zuschuss bei Kurzarbeitergeld bescheinigen?
| Sind in der Lohnsteuerbescheinigung für 2012 auch Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung bei pflichtversicherten Arbeitnehmern auszuweisen, soweit diese für Kurzarbeitergeld gezahlt wurden? Das BMF hat diese Frage nun beantwortet. |
Die Antwort | Laut BMF ist bei der Bescheinigung von Beiträgen und Zuschüssen zur Kranken- und Pflegeversicherung danach zu unterscheiden, ob der Arbeitnehmer pflichtversichert oder freiwillig bzw. privat versichert ist.
- Bei pflichtversicherten Arbeitnehmern sind die Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung nicht zu bescheinigen. Das gilt auch, soweit sie auf Kurzarbeitergeld entfallen, so das BMF unter Bezugnahme auf sein Schreiben aus dem Jahr 2011 (BMF, Schreiben vom 22.8.2011, Az. IV C 5 - S 2378/09/10006; Abschnitt I Nummer 13 Buchstabe b letzter Absatz; Abruf-Nr. 112932).
- Steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers bei freiwillig oder privat versicherten Arbeitnehmern sind auch bei Bezug von Kurzarbeitergeld unter Nummer 24 zu bescheinigen (BMF, Schreiben vom 22.8.2011, Abschnitt I Nummer 13 Buchstabe b erster Absatz).
PRAXISHINWEIS | Bei der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2012 gelten geänderte Regeln. Diese haben wir Ihnen in unserem Schwesterinformationsdienst Löhne und Gehälter professionell 10/2011, Seite 169 vorgestellt. Den Beitrag finden Sie unter der Abruf-Nr. 113486. |