Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

· Fachbeitrag · Personalmanagement

Abgelehnter Bewerber muss Zweimonatsfrist einhalten

| Personen, die Schadenersatzansprüche wegen Diskriminierung geltend machen wollen, weil sie bei einer Bewerbung abgelehnt wurden, müssen die Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz einhalten. Die Frist beginnt in dem Moment, in dem der Bewerber von der Absage Kenntnis erlangt. Das hat das BAG klargestellt. |

 

Im Urteilsfall wahrte die am 29. Januar 2008 beim Arbeitsgericht eingegangene Klage die Zweimonatsfrist nicht, weil die Bewerberin bereits am 19. November 2007 mit der Absage des Arbeitgebers von der Benachteiligung erfahren hatte (BAG, Urteil vom 21.6.2012, Az. 8 AZR 188/11; Abruf-Nr. 121938).

 

PRAXISHINWEIS | Sie müssen die Ablehnung zwar nicht schriftlich fassen, auch eine telefonische Absage reicht. Aus Beweisgründen sollten Sie aber schriftlich absagen.

 
Quelle: ID 34868410