· Fachbeitrag · Personalmanagement
So minimieren Sie das Schadenersatzrisiko bei einer Bewerbungsabsage
| Schicken Sie die Bewerbung eines qualifizierten Bewerbers ohne eine Begründung zurück, ist dies für sich allein kein Indiz für eine Diskriminierung. Treten allerdings weitere Umstände hinzu, kann Ihre Auskunftsverweigerung als Indiz für eine Diskriminierung gewertet werden und dem abgelehnten Bewerber zu Schadenersatz verhelfen. Das lehrt eine Entscheidung des EuGH. Doch dieses Risiko können Sie minimieren, indem Sie bestimmte Punkte im Bewerbungsprozess beherzigen. |
Eckpunkte des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Diskriminierungen wegen des Alters, des Geschlechts, einer Behinderung, der sexuellen Identität, der Weltanschauung oder der Herkunft (§ 1 AGG).
In den Schutzbereich eingeschlossen ist nicht nur der Arbeitnehmer, sondern bereits der Bewerber um eine Stelle. Damit ist jeder Arbeitssuchende gemeint, der sich auf eine Stellenausschreibung für den Innen- oder Außendienst oder für eine selbstständige Handelsvertretung (§ 84 HGB) bewirbt. Folglich kann jeder, der glaubhaft darlegen kann, in einem Bewerbungsverfahren gesetzeswidrig aussortiert worden zu sein, aufgrund dieser Benachteiligung Schadenersatz und Entschädigung vom Arbeitgeber (§ 15 AGG) verlangen.
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