· Fachbeitrag · Personalmanagement
Datenschutzklausel wirksam im Arbeitsvertrag vereinbaren
| Ein Leser fragt: Ich würde gerne im Arbeitsvertrag mit einem neuen Mitarbeiter eine Regelung aufnehmen, die sicherstellt, dass der Mitarbeiter die Daten der Agentur nicht weiterverwenden darf. Wie muss ich eine entsprechende Klausel formulieren? Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Rainer Hoffmann aus St. Ingbert stellt einen Formulierungsvorschlag vor. |
Wichtig | Sie dürfen eine Vertragsstrafe von maximal einem Bruttomonatsgehalt vereinbaren. Eine darüber hinausgehende Strafe ist unwirksam.
Weiterführender Hinweis
- Die vorstehende Klausel finden Sie in wvv.iww.de unter dem Reiter Download in der Rubrik Musterverträge unter dem Stichwort Arbeitsvertrag.
Quelle: Ausgabe 04 / 2012 | Seite 4 | ID 30851840