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· Fachbeitrag · Personalmanagement

Keine Anrechnung von Arbeitslosengeld auf Karenzentschädigung

| Sie sind nicht berechtigt, ein von ihrem ehemaligen Mitarbeiter bezogenes Arbeitslosengeld auf die vertraglich vereinbarte Karenzentschädigung nach § 74c Abs. 1 Satz 1 HGB anzurechnen. Das hat das BAG entschieden. |

 

Arbeitgeber und Arbeitnehmer hatten eine Wettbewerbsvereinbarung geschlossen, wonach es dem Arbeitnehmer nach Ausscheiden bei seinem Arbeitgeber für die Dauer von einem Jahr untersagt war, für ein Wettbewerbsunternehmen tätig zu werden. Als Karenzentschädigung dafür sollte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Dauer des Wettbewerbsverbots monatlich 50 Prozent des letzten Monatsgehalts zahlen. Auf die Entschädigung sollte anderweitiger Erwerb sowie böswillig unterlassener Erwerb nach Maßgabe des HGB anzurechnen sein. Nachdem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet hatte, kürzte er dem Arbeitnehmer die Karenzentschädigung um das Arbeitslosengeld. Das BAG entschied dagegen, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf die volle Karenzentschädigung hat. Nach Aufhebung der Anrechnungsvorschrift in § 148 SGB III sei es zweifelhaft, ob es überhaupt noch eine gesetzliche Grundlage für die Anrechnung von Arbeitslosengeld auf Karenzentschädigung gebe (BAG, Urteil vom 14.9.2011, Az. 10 AZR 198/10; Abruf-Nr. 120550).

Quelle: ID 32177150