· Fachbeitrag · Personalmanagement
Undifferenzierte Rückzahlungsklausel ist unwirksam
| Eine vom Arbeitgeber vorformulierte Rückzahlungsklausel für vom Arbeitgeber getragene Ausbildungskosten, die allein an das „Ausscheiden aus der Firma“ anknüpft, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist unwirksam. Aus Sicht des LAG Schleswig-Holstein bezieht die Klausel alle Formen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein und differenziert nicht nach der Art des Ausscheidens. |
Wichtig |Das LAG liegt auf einer Linie mit dem BAG (Urteil vom 7.7.2011, Az. 5 Sa 53/11; Abruf-Nr. 120042). Laut BAG kann der Arbeitnehmer nur bei einem seinem Verantwortungsbereich zuzurechnenden Beendigungsgrund zur Rückzahlung der Ausbildungskosten verpflichtet werden (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.4.2006, Az. 9 AZR 610/05; Abruf-Nr. 061670).
Weiterführender Hinweis
- Eine Musterformulierung über eine solche Rückzahlungsklausel haben wir Ihnen in WVV Ausgabe 10/2010, Seite 18 vorgestellt. Den Beitrag finden Sie auch in wvv.iww.de im Archiv.