· Fachbeitrag · Umgang mit dem Finanzamt
Erststudium: Steuerbescheide ergehen vorläufig
| In insgesamt sechs Fällen muss das BVerfG entscheiden, ob die Aufwendungen für ein Erststudium bzw. für eine Erstausbildung als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar sind. Um eine Einspruchsflut zu verhindern, ergehen Steuerbescheide hinsichtlich dieser Frage nach § 165 AO vorläufig ( BMF, Schreiben vom 20.2.2015, Az. IV A 3 - S 0338/07/10010-04 , Abruf-Nr. 144097 ). |
Quelle: Ausgabe 05 / 2015 | Seite 2 | ID 43293163