01.02.2007 | Agenturaufgabe
So versteuern Sie die Rente aus dem Versorgungswerk richtig
Als selbstständiger Versicherungskaufmann sind Sie für Ihre Altersabsicherung selbst verantwortlich. Viele Versicherer bieten deshalb ihren selbstständigen Vertretern zur Sicherung einer Grundversorgung eine betriebliche Altersversorgung an. Zu diesem Zweck schaffen sie Vertreterversorgungswerke (VVW), die als Rentenversicherung konzipiert sind.
Der Vertreter erhält vom Versicherer eine Versorgungszusage, die mit der Annahme wirksam wird. Neben einem Altersruhegeld enthält die Versicherung meist eine Rente für den Fall der Berufsunfähigkeit sowie eine Hinterbliebenenversorgung.
Die Beiträge zahlt der Versicherer. Die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag stehen regelmäßig unter dem Vorbehalt, dass der Vertreter seinen Ausgleichsanspruch nach § 89b Handelsgesetzbuch nicht geltend macht.
In der Praxis gibt es oft Unklarheiten über die steuerliche Behandlung sowohl in der Anspar- als auch in der Auszahlungsphase. Die Grundzüge der Besteuerung sehen wie folgt aus:
Ansparphase: In der Ansparphase sind die Beiträge des Versicherers in das VVW für den Vertreter steuerlich irrelevant. Der Vertreter braucht weder die Beiträge als Einnahmen zu versteuern, noch kann er diese im Rahmen der Sonderausgaben berücksichtigen. |
Auszahlungsphase: Der Vertreter muss die nach Beendigung der beruflichen Tätigkeit zufließenden Versorgungsleistungen in voller Höhe der Einkommensteuer unterwerfen. Es handelt sich um nachträgliche gewerbliche Einkünfte im Sinne von §§ 15 Absatz 1 Nummer 1, 24 Nummer 2 Einkommensteuergesetz (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 5.11.1997, Az: 12 K 168/96; Abruf-Nr. 010422 ). |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig