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28.03.2011 | Agenturrecht

Gebundener Versicherungsvertreter und „Ventillösung“

Ein nach § 34d Absatz 4 Gewerbeordnung (GewO) gebundener Versicherungsvertreter darf im Wege der „Ventillösung“ keine konkurrierenden Versicherungsprodukte anderer Versicherer anbieten. Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein sieht darin eine unzulässige Handlung nach § 4 Nummer 11 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (Urteil vom 13.7.2010, Az: 6 U 26/10; Abruf-Nr. 110333):  

  • Der Gesetzgeber habe mit der Reform des Versicherungsrechts die strikte Trennung zwischen Vertreter und Makler gewollt. Werde dem Vertreter aber die Möglichkeit gegeben, dem Kunden eine Vielzahl konkurrierender Produkte verschiedener Versicherer anzubieten, komme das einer makelnden Tätigkeit nahe.
  • Weder Wortlaut noch Sinn und Zweck des § 34d GewO sähen eine Ausdehnung der „Ventillösung“ auf konkurrierende Produkte vor.

Praxishinweis: Die zulässigen Wege der Zusammenarbeit von Versicherungsvertretern finden Sie beschrieben in WVK Ausgabe 10/2009, Seite 9.  

 

Quelle: Ausgabe 04 / 2011 | Seite 1 | ID 143383